AGB

AGB:

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Angebote: Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Bestätigung durch uns freibleibend. Kostenanschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Aufträge: Änderungen des erteilten Auftrages sind nur wirksam nach erfolgter schriftlicher Bestätigung durch uns. Preise: Die Preise gelten ab Erfüllungsort in Euro. Preisangebote an Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten immer ausschließlich MwSt. Bei tatsächlichen oder vereinbarten Lieferfristen von länger als 4 Monaten wird, wenn keine entgegenstehende Vereinbarung getroffen wird, der am Liefertag gültige Preis berechnet, sofern sich unsere Preise in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Liefertag allgemein ermäßigen oder erhöhen. Erfüllungsort: Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Sukow. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich Ware zum Zweck des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet. Lieferzeit, Lieferpflicht: Eine vereinbarte Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn das von uns in der Auftragsbestätigung erklärt worden ist. Sie beginnt mit dem Tage, an dem sämtliche für die Fertigung erforderlichen Details klargestellt sind. Höhere Gewalt einschl. Streik und Aussperrung sowie Verzögerungen in der Zulieferung verlängern die Lieferfrist angemessen. Für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Für fertiggestellte Erzeugnisse, die infolge von bauseitigen Umständen innerhalb einer Woche nach Ankündigung der Fertigstellung oder innerhalb der vereinbarten Lieferzeit nicht ausgeliefert bzw. nicht eingebaut werden können, trägt der Besteller das Gefahrenrisiko. Die in solchem Fall erwachsenen Lagerkosten und sonstigen Mehraufwendungen hat der Besteller zu tragen. Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren. Montage: Erfordern Einbauarbeiten infolge nicht rechtzeitiger oder unsachgemäßer Bauvorbereitung für uns zusätzliche Aufwendungen, sind diese gesondert auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten zu vergüten. Reklamationen: Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware oder des in Rechnung gestellten Preises haften wir nur, wenn der Käufer uns dies nach Erhalt der Sendung/Rechnung unverzüglich und schriftlich anzeigt. Gewährleistung: Die Gewährleistungspflicht für Möbel und sonstige Fertigerzeugnisse beträgt 6 Monate, für Innenausbauten nach VOB 2 Jahre, beginnend mit dem Tag des erfolgten Einbaues. Bei begründeten Beanstandungen kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung geltend machen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern. Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer ein Recht auf Preisminderung, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird. Wir übernehmen keine Haftung für unmittelbare und mittelbare Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, Änderung oder Instandsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstanden sind. Schadenersatzansprüche: Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind. Zahlung: Bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware. Skontoabzug ist in jedem Fall unzulässig. Bei Lieferung und Montage sind wir berechtigt, bei einem Gesamtauftragswert von mehr als EUR 1000,- bis zur Höhe von 90 % unserer bereits erfolgten Aufwendungen Abschlagsrechnungen zu stellen. Eventuell gesondert vereinbarte Garantiebeträge können von uns durch eine Bankbürgschaft abgelöst werden. Zahlungen sind nur direkt an uns zu richten. Unsere Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden die üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung, mindestens jedoch 7 v. H., berechnet. Wechsel werden nur unter Vorbehalt der Diskontierungsfähigkeit und gegen Vergütung von Spesen und Kosten entgegengenommen. Die Zahlungs- und Kreditfähigkeit des Bestellers gelten als Vertragsgrundlage. Ist sie nicht gegeben oder gelangt sie während der Vertragsdauer in Fortfall, können wir den Vertrag kündigen und die vereinbarte Vergütung verlangen. Ersparte Aufwendungen werden dabei von uns gutgebracht. Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen, auch soweit sie aus einer laufenden Geschäftsverbindung für die Vergangenheit und Zukunft zu leisten sind, vor. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Liefergegenstände gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschaden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des uns geschuldeten Betrages vom Besteller abgetreten. Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat den Pfandgläubiger sofort von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen von dem Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb zum Zwecke des Wiederverkaufes, so hat der Besteller das Recht, die Liefergegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter zu veräußern. Der Besteller tritt seine Forderung gegen den Endabnehmer aus dem Weiterverkauf hiermit uns in Höhe des uns geschuldeten Betrages ab. Bei Weiterveräußerung der Lieferungsgegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich, oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so können wir ohne Fristsetzung die Gegenstände sofort herausverlangen, unbeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich, wenn wir sie nicht bei Auftragsübernahme schriftlich bestätigen. Gerichtsstand ist für beide Teile Schwerin, wenn der Käufer Vollkaufmann bzw. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle anderen Käufer gilt diese Gerichtsvereinbarung, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen sind. 


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